Das Obergericht ist daher aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und den damit in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen H._____ sowie des Verletzungsbilds davon überzeugt, dass sich die Ereignisse am 4. Dezember 2018 so zugetragen haben, wie es die Privatklägerin schilderte. Die Aussagen des Beschuldigten sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März S. 8 Ziff.