Ferner ist eine geringe corticale Irregularität des Nasenbeins am Knorpelübergang, Differenzialdiagnose frische posttraumatische Veränderungen nicht von residueller Nasenbeinfraktur differenzierbar nachgewiesen (act. 566). Dieses Verletzungsbild passt insbesondere zu den von der Privatklägerin geschilderten Faustschlägen ins Gesicht. Es scheint hingegen eher unwahrscheinlich, dass diese Verletzungen nur durch ein (selbst vorgenommenes) Kopfschlagen gegen das Auto entstanden sind, passiert ein solches doch eher frontal im Stirnbereich, wo die Privatklägerin keine Verletzungen hatte, und nicht einmal auf das linke und einmal auf das rechte Auge.