Der Beschuldigte behauptete, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen selbst beigebracht. Sie habe sich den Kopf aufs Auto geschlagen, die Haare gerissen und ihr Gesicht verkratzt (act. 134 Ziff. 14 unten). Die Fotoaufnahmen zeigen diesbezüglich u.a., dass die Privatklägerin links und rechts ein blaues Auge – die (gesamte) Augenhöhle betreffend – hatte (act. 246-249). Ferner ist eine geringe corticale Irregularität des Nasenbeins am Knorpelübergang, Differenzialdiagnose frische posttraumatische Veränderungen nicht von residueller Nasenbeinfraktur differenzierbar nachgewiesen (act. 566).