Auch der (psychische) Zustand der Privatklägerin – der Zeuge H._____ führte aus, diese habe am Kopf geblutet, geweint und sei schockiert gewesen (act. 67 Ziff. 22-23) – spricht dafür, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde und nicht sie die Aggressorin gewesen ist. Gemäss H._____ hat die Privatklägerin ihnen – wie später der Polizei – auch sogleich erzählt, dass ihr Freund (der Beschuldigte) sie mit dem Kopf gegen das Auto und sie auch mit der Hand geschlagen habe (act. 67 Ziff. 25). Es scheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin dies alles spontan vorgespielt hat.