Der Beschuldigte sagte bei seiner ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2018, die Privatklägerin habe wie ein Monster geschrien. Am nächsten Tag gab er an, die Privatklägerin habe um Hilfe geschrien (act. 274). Diese Aussagen erscheinen widersprüchlich und passen nicht zu den Angaben des Zeugen H._____ vom 19. Dezember 2018, der die Schreie (der Privatklägerin) als von Kindern stammend einstufte und deshalb nicht reagierte (act. 67 Ziff. 26-27, act. 68 Ziff. 38). Vielmehr lässt sich das vom Zeugen Geschilderte mit den Aussagen der Privatklägerin vereinen, die angab, der Beschuldigte habe ihr den Mund zugedrückt, als sie versucht habe zu schreien.