Schliesslich können Probleme mit dem Besuchsrecht auf diese Weise (nachfahren, in bedrängender Art zur Rede stellen) nicht gelöst werden. Im Widerspruch zu seiner ersten Aussage (sowie seinen Ausführungen vor Obergericht [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18]) gab der Beschuldigte vor Vorinstanz erstmals zu Protokoll, er habe noch etwas im Shoppingcenter Tivoli abholen müssen (act. 539). Dies ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ferner steht auch seine Aussage vor Vorinstanz, er habe die Privatklägerin nicht beschimpft (act. 540), in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner zeitlich früher gemachten Aussage, er habe sie als blöde Russin bezeichnet.