Als sie ihn erblickt habe, habe sie zu schreien begonnen, ihren Kopf gegen das Auto geschlagen und sich im Gesicht gekratzt. Der Beschuldigte habe sie darauf vom Auto weggestellt und ihr gesagt, wenn sie sich umbringen möchte, dann solle sie das tun, er werde jetzt nach Hause gehen. Mehr habe er nicht gemacht. Betreffend den Vorwurf "Hundespaziergang" (Anklagesachverhalt 7) führte er aus, er habe die Privatklägerin nicht verfolgt, zu solchen Treffen sei es nur gekommen, da diese mit dem Hund vor seine Haustüre gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18).