Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin betreffend die Vorfälle "Todesdrohungen mit Behändigung eines Messers" und "Saunabesuch" (Anklagesachverhalte 2 und 3) führte er weiterhin aus, dass diese erfunden und gelogen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 (Vorfall "Tiefgarage") gab der Beschuldigte auf Nachfrage zu Protokoll, er habe damals den ganzen Tag die Privatklägerin sowie die Tochter nicht erreicht. Auf dem Heimweg von Möhlin habe er die Privatklägerin beim Kreisel bei der IKEA gesehen und sei ihr bis ins Tivoli gefolgt.