Zu den Begegnungen beim Einkaufen oder bei der Post sei es bloss gekommen, da sie damals 50 Meter Luftlinie voneinander entfernt gelebt hätten. Im Übrigen sei es vielmehr die Privatklägerin gewesen, die ihn verfolgt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 19 f.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin betreffend die Vorfälle "Todesdrohungen mit Behändigung eines Messers" und "Saunabesuch" (Anklagesachverhalte 2 und 3) führte er weiterhin aus, dass diese erfunden und gelogen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16).