4.2.2.4. Anlässlich seiner Befragung vor Obergericht bestritt der Beschuldigte weiterhin, den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, ausser wenn dies der Wahrung des Besuchsrechts der gemeinsamen Tochter gedient habe. Am Arbeitsort der Privatklägerin habe er sich aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur regelmässig aufhalten müssen, wobei er nie in die Garage des Arbeitgebers der Privatklägerin gefahren sei. Zu den Begegnungen beim Einkaufen oder bei der Post sei es bloss gekommen, da sie damals 50 Meter Luftlinie voneinander entfernt gelebt hätten.