4.2.1.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2019 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer noch zu ihrem Haus fahren würde (act. 446 Ziff. 10). Im September 2018 habe es damit angefangen, dass es – nachdem der Beschuldigte bei ihr zuhause auf die gemeinsame Tochter aufgepasst habe – zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei. Er habe ihr zweimal ins Gesicht geschlagen und ein grosses Küchenmesser behändigt. Er habe das grosse Messer genommen und ihr T-Shirt hochgezogen und mit dem Messer Richtung Bauch gezeigt. Danach habe er das Messer fallen gelassen und sei gegangen (vgl. Anklagesachverhalt 2).