Die Privatklägerin schilderte ferner, dass an einem Donnerstag, als ihre kleine Tochter bei einer Kollegin gewesen sei, sie nach der Arbeit in die Sauna in Dietikon gegangen sei (act. 36 Ziff. 13; vgl. Anklagesachverhalt 3). Als sie aus der Sauna gekommen sei, habe er bereits vor ihrem Auto gestanden und sie wieder bedroht. Er habe sie an der Schulter zurückgehalten, als sie ins Auto habe einsteigen wollen. Zum Glück sei ein Paar mit einem Hund vorbeigekommen und er habe sie gehen lassen müssen. Sie müsse sich wegen ihren Angstzuständen von einem Arzt und einem Psychologen betreuen lassen und brauche Medikamente (act.