3.3.3. Zusammengefasst stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019, mangels gültigen Strafantrags zu Recht ein. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.