Damit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin weder in der gleichen Wohnung gelebt haben, noch dass sie miteinander eine ausschliessliche Zweierbeziehung, d.h. eine eheähnliche Gemeinschaft, eingegangen sind. Damit kann die Privatklägerin sich nicht auf die Offizialverfolgung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB berufen.