Er habe bei seiner Frau gewohnt und ab und zu, also ca. zwei bis dreimal in der Woche, bei ihr geschlafen (act. 47 Ziff. 27). Darüber hinaus hätten sie auch grundsätzlich nicht viel zusammen unternommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit der Privatklägerin nie einen gemeinsamen Haushalt geführt habe (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin weder in der gleichen Wohnung gelebt haben, noch dass sie miteinander eine ausschliessliche Zweierbeziehung, d.h. eine eheähnliche Gemeinschaft, eingegangen sind.