3.3.2. Auch aus Art. 123 Ziff. 2 StGB kann die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Februar 2019 sagte sie zwar aus, sie sei von März 2007 bis Ende August / Anfangs September 2018 in einer Paarbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen (act. 46 Ziff. 22). Gleichzeitig räumte sie aber ein, dass sie sich von ihm getrennt habe, da er immer noch bei seiner Frau geblieben sei (act. 46 Ziff. 23 und 24). Er habe bei seiner Frau gewohnt und ab und zu, also ca. zwei bis dreimal in der Woche, bei ihr geschlafen (act.