Es lässt sich jedoch dem Polizeirapport kein protokollierter Strafantrag der Privatklägerin diesbezüglich entnehmen. Die Umschreibung eines Vorfalls genügt für sich allein noch nicht, um als bedingungslose Willenserklärung der Verletzten zu gelten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden bzw. der Beschuldigte sei dafür zu bestrafen.