3.3. 3.3.1. Es ist richtig, dass die Privatklägerin einen Vorfall vom 4. Februar 2019 um 22:10 Uhr anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Februar 2019 erwähnt hat (vgl. act. 49 Ziff. 49). Die Privatklägerin schilderte den Vorfall – wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde – am Ende ihrer Befragung, nachdem sie gefragt wurde, ob sie noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe. Es lässt sich jedoch dem Polizeirapport kein protokollierter Strafantrag der Privatklägerin diesbezüglich entnehmen.