Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss es sich um Paare handeln, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Bei Eheleuten und eingetragenen Partnern ergibt sich das durch den Eintrag im Zivilstandsregister. Bei (hetero- oder homosexuellen) Konkubinatsverhältnissen muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird vermutet, dass ein Konkubinat, das bereits fünf Jahre gedauert hat, als eheähnliche Gemeinschaft gilt (zum Begriff des Lebenspartners: BGE 145 I 108 E. 4.4.4 und E. 4.4.6; ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 123 StGB).