3.2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er u.a. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Kreis der geschützten Opfer umfasst vorab Eheleute, dann aber auch eingetragene Partner und schliesslich hetero- oder homosexuelle Partner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss es sich um Paare handeln, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.