3.2. 3.2.1. Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden. Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen / Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam. Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig – der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (vgl. BGE 147 IV 199 E. 1.3; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch [nachfolgend: BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 47 ff. zu Art. 30 StGB).