Er sei zwar mit der Privatklägerin befreundet gewesen und habe auch eine intime Beziehung mit ihr gepflegt, aus welcher die genannte Tochter hervorgegangen sei, trotzdem habe er in dieser Zeit ununterbrochen mit seiner Ehefrau zusammengelebt, aus deren Ehe die beiden ehelichen, am tt.mm. 2013 geborenen Zwillinge hervorgegangen seien. Mit der Privatklägerin habe der Beschuldigte nie einen gemeinsamen Haushalt geführt (vgl. Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März 2024 S. 6 f. Ziff. B.2.d).