Nach dem Beschuldigten sei der fehlende Strafantrag gemäss den Prozessakten ausgewiesen und zutreffend. Soweit von der Privatklägerin geltend gemacht werde, sie habe seit 2007 eine Beziehung mit ihm geführt, so sei dies unsubstantiiert und irreführend falsch. Er sei schon vor dem Jahr 2006 bis Ende Juni 2020 mit E._____ verheiratet und im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebend gewesen. Er sei zwar mit der Privatklägerin befreundet gewesen und habe auch eine intime Beziehung mit ihr gepflegt, aus welcher die genannte Tochter hervorgegangen sei, trotzdem habe er in dieser Zeit ununterbrochen mit seiner Ehefrau zusammengelebt, aus deren Ehe die beiden ehelichen, am tt.mm.