StGB missachtet habe, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt werde, wenn er der Lebenspartner des Opfers sei, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen würden und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sei. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten von März 2007 bis September 2018 eine Beziehung geführt, aus welcher die am 18. November 2011 geborene gemeinsame Tochter C._____ hervorgegangen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 S. 3 Ziff. 1).