Die Privatklägerin stellt sich bezüglich der genannten Verfahrenseinstellung mangels Strafantrags auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung Art. 123 Ziff. 2 StGB missachtet habe, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt werde, wenn er der Lebenspartner des Opfers sei, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen würden und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sei.