Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es handle sich beim im Strafbefehl genannten Datum des Strafantrags vom 4. Dezember 2018 um ein Versehen. Die Privatklägerin habe in ihrer Befragung vom 8. Februar 2019 (act. 49 Ziff. 49) von dem Vorfall berichtet und damit sinngemäss und innert Frist kundgetan, dass sie die Bestrafung bzw. die Strafverfolgung zu diesem Vorfall wünsche. Die Umschreibung dieses Vorfalls durch die Privatklägerin sei als Strafantrag gegen den Beschuldigten zu werten (Anschlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2024 S. 3 Ziff. 2.2). - 18 -