Angefochten sind demgegenüber die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Anklagesachverhalte 1-3, 5 und 7) sowie die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 4. Februar 2019 (Anklagesachverhalt 8).