2. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich die Verfahrenseinstellungen infolge von Verjährung (betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [teilweise Anklagesachverhalt 1 und Anklagesachverhalt 4] sowie den Vorwurf der Beschimpfung [Anklagesachverhalt 9]), des Schuldspruchs wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 2 bzw. Anklagesachverhalt 6) und die Übergabe der Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau (Dispositivziffer 5) nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).