(JÜRG BÄHLER, BSK StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 400 StPO). - 17 - Der begründete Nichteintretensantrag des Beschuldigten erfolgte demnach zwar nicht innert Frist, ist nach dem Gesagten aber dennoch zuzulassen. Insoweit der Beschuldigte seinen Nichteintretensantrag jedoch damit begründet, die Berufung sei nicht formgerecht eingegangen, so ist auf die Erwägung 1.1 hiervor zu verweisen, wonach für das Obergericht eindeutig klar ist, welchen Teil der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils die Privatklägerin im Schuldpunkt anficht. Der Nichteintretensantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen.