Diese Frist darf bezüglich des Rechts, einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen, nicht als Verwirkungsfrist betrachtet werden, zumal das Berufungsgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat. Verwirkungsfolge besteht demgegenüber hinsichtlich der Erhebung einer Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Wird der Nichteintretensantrag ohne Begründung eingereicht, ist eine Nachfrist anzusetzen, auch wenn die Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist und deshalb bei ausbleibender oder unzureichender Verbesserung der Antrag nicht einfach verworfen werden kann (JÜRG BÄHLER, BSK StPO, a.a.