Nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten vom 23. November 2023 und der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2023 an die Privatklägerin und an die jeweils anderen Parteien zugestellt wurde, nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erstmals begründet Stellung zur Zulässigkeit der Berufungserklärung der Privatklägerin und stellte den Antrag, die Berufung sei als ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten.