1.2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. November 2023 setzte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen, um schriftlich einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. Mit der Eingabe vom 23. November 2023 erhob der Beschuldigte die Anschlussberufung. Er beantragte, die Hauptberufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde, und das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme von Ziff. 8) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Anschlussberufung Beschuldigter S. 4 Ziff.