Damit ist für das Obergericht eindeutig klar, welchen Teil der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils die Privatklägerin im Schuldpunkt anficht. Auf die Berufung ist einzutreten. - 16 - 1.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Anschlussberufung des Beschuldigten fristgerecht erfolgte. 1.2.1. Die Privatklägerin machte mit Anschlussberufungsantwort geltend, der Nichteintretensantrag des Beschuldigten vom 19. Dezember 2023 sei verspätet erfolgt (Anschlussberufungsantwort Privatklägerin S. 2 Ziff. 1).