Es schadet nicht, dass die Privatklägerin, nicht wie angeklagt, eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verlangt. Darin ist lediglich eine juristische Wertung (Handlungseinheit) zu sehen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin spätestens in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Februar 2024 unmissverständlich präzisierte, dass sich ihre Anfechtung des vorinstanzlichen Freispruchs auf den Vorwurf der vollendeten einfachen Körperverletzung, welche am 4. Dezember 2018 begangen worden sei, beziehe. Damit ist für das Obergericht eindeutig klar, welchen Teil der Anklage bzw. des vorinstanzlichen Urteils die Privatklägerin im Schuldpunkt anficht.