Ferner soll der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken packend deren Kopf 2- mal gegen das Fahrzeug geschlagen haben, woraufhin sie am Kopf zu bluten angefangen habe. Es ergibt sich somit aus den Anträgen der Privatklägerin – sie verlangt einen Schuldspruch wegen (vollendeter) einfacher Körperverletzung – betreffend welche Anklagevorwürfe eine Verurteilung verlangt wird, bezieht sich ihr Antrag doch offensichtlich nicht auf den Anklagesachverhalt 8 (versuchte einfache Körperverletzung). Es schadet nicht, dass die Privatklägerin, nicht wie angeklagt, eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verlangt.