Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, welche Teile bei einer Teilanfechtung angefochten werden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO; vgl. JÜRG BÄHLER, BSK StPO, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 400 StPO).