Die Unzulässigkeit der Berufungserklärung in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO betrifft die Form der Erklärung oder deren Inhalt (vgl. STEFAN KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 403 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c) (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).