Sofern der Beschuldigte die Differenzierung nach den einzelnen Körperverletzungshandlungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes am 4. Dezember 2018 gemeint habe, sei eine Aufsplittung der Berufung diesbezüglich nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei eine Aufforderung der Verfahrensleitung bezüglich des Umfangs der Berufungserklärung entbehrlich, da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die von der Berufungsklägerin nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, mit Ausnahme der Ziffern 2, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, angefochten habe.