In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Februar 2024 beantragte sie die Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten, da dieser verspätet erfolgt sei. Zudem würde aus ihrer Berufungserklärung klar hervorgehen, dass sich die Anfechtung des Urteils bezüglich des Schuldpunkts auf die vollendete einfache Körperverletzung, welche am 4. Dezember 2018 begangen worden sei, beziehe. Sofern der Beschuldigte die Differenzierung nach den einzelnen Körperverletzungshandlungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes am 4. Dezember 2018 gemeint habe, sei eine Aufsplittung der Berufung diesbezüglich nicht erforderlich gewesen.