Mit Berufungsbegründung vom 17. Januar 2024 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht wegen Fehlens eines Strafantrags das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall vom 4. Februar 2019) eingestellt habe. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 4. Dezember 2018 schuldig zu sprechen.