anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin beantrage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 1 und 6 die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Anklageschrift seien dem Beschuldigten jedoch mehrere einfache Körperverletzungen vorgeworfen worden. Es sei unklar, für welchen Vorfall die Privatklägerin einen Schuldspruch verlange. 1.1.1.2. Die Privatklägerin beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 15. September 2023 die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils.