1.1.1. 1.1.1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufungsbegründung vom 19. Dezember 2023 (S. 3 ff. Ziff. 1 f.), die Berufung der Privatklägerin sei als ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten. Die Privatklägerin habe es unterlassen, in ihrer Berufungserklärung verbindlich - 14 -