3.13. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, seinen Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wegen Mittellosigkeit zu belegen. 3.14. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten (mitsamt Akten) der Beschwerdekammer in Strafsachen überwiesen und das obergerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Beschwerdekammer sistiert. 3.15. Mit Urteil SBK.2024.152 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen Staatsanwältin Sarah Zanolini abgewiesen.