1. Es sei die verfahrensführende Staatsanwältin Sarah Zanolini im vorliegenden Verfahren als befangen zu erklären und es sei die Staatsanwältin im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu verweisen. 2. Es sei die Rechtsschrift der befangenen Staatsanwältin vom 10. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen. 3.11. Die Privatklägerin reichte am 8. April 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein. - 13 - 3.12. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.