4. Es sei von den sie behandelnden Ärzten ärztliche Berichte über den psychologischen Gesundheitszustand der Zivilklägerin, namentlich unter dem Aspekt von Verfolgungswahn, im Zeitpunkt der entsprechenden Behandlungen beizuziehen. 5. Es sei von den unter Ziff. 2 vorgenannten Kliniken bzw. Institutionen die Eintritts- und Austrittsberichte betreffend die Zivilklägerin beizuziehen Überdies stellte er die Anträge: