2. Die Zivilklägerin sei gerichtlich aufzufordern, dem Gericht Namen und Adressen des Spitals bzw. der Institutionen bekanntzugeben, in welchen sie aus psychologischen Gründen hospitalisiert war. 3. Es sei die Zivilklägerin aufzufordern, die sie behandelnden Ärzte und Klinikpersonen von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Obergericht des Kantons Aargau zu entbinden.