3.10. Am 4. März 2024 erstattete der Beschuldigte eine Berufungsantwort mit folgenden Anträgen: 1. Es sei auf die Berufung der Zivilklägerin nicht einzutreten. 2. Eventualiter es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. 4. Eventualiter es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. - 12 - 5. a.) Es sei die Anschlussberufung des Beschuldigten betreffend die Verfahrensentschädigung gutzuheissen.