3.7. Die Privatklägerin reichte am 17. Januar 2024 die vorgängige Berufungsbegründung ein. Sie hielt darin an ihrer Berufungserklärung fest, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens bezüglich der Genugtuung der Privatklägerin, welches neu formuliert einen unbezifferten Antrag auf eine angemessene Genugtuung enthält. 3.8. Am 1. Februar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die (Anschluss-)Berufungsantwort ein mit dem Antrag, es sei auf die Berufung einzutreten. 3.9. Die Privatklägerin reichte am 14. Februar 2024 ihre Anschlussberufungsantwort ein und beantragte die Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten.