3.5. Der Beschuldigte reichte am 19. Dezember 2023 die vorgängige Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte, die Berufung der Privatklägerin sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – für ungültig zu erklären und auf die Berufung sei nicht einzutreten, weshalb im Falle der Gutheissung dieses Antrags die Anschlussberufung dahinfalle. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 3.6. Am 10. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die vorgängige Begründung ihrer Anschlussberufung ein.