Überdies beantragte er, dass die Hauptberufung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde, und das vorinstanzliche Urteil (mit Ausnahme von Ziffer 8) vollumfänglich zu bestätigen sei. 3.4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. November 2023 Anschlussberufung mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Ziffer 1, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 6, Ziffer 7 des Urteils vom 30. Mai 2023 des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben und durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen: